Rechtsanwalt Joachim Schaller

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Kosten

Die anwaltliche Dienstleistung kostet Geld. Neben den Kosten für den eigenen Anwalt können je nach Fallgestaltung und Ausgang des Verfahrens auch Gerichtskosten, Verwaltungs- und Widerspruchsgebühren und Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite anfallen, insbesondere wenn diese anwaltlich vertreten ist.

Das Kostenrisiko ist von vielen Faktoren abhängig, zu denen insbesondere der Streitwert/Gegenstandswert, das Rechtsgebiet, der Verfahrensablauf und das Ergebnis zählen.

Einen generellen Überblick über die Kosten finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/fuer-verbraucher/kosten/.
Die Erstberatung
Auch eine erste Beratung kostet Geld. Ich habe mich nach dem Studium auf einige Rechtsgebiete spezialisiert, auf denen ich mich ständig weiterbilde. Für meine Arbeit nutze ich Literatur und Technik. Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind unterstützend für Sie tätig.

Ich bekomme fast täglich Emails mit Fragen wie: “Was kann ich tun, um die Bestandskraft des Bescheides zu verhindern“ oder “Hat mein Widerspruch gegen die Ablehnung des Härtefallantrags Aussicht auf Erfolg“ oder schließlich “Wie soll ich mich taktisch gegenüber hochschulstart verhalten“. Manche potentielle Mandanten und Fragesteller denken, dass ich solche Anfragen ohne jegliche Vergütung beantworte. Für eine professionelle Befassung mit Ihrer Angelegenheit ist es erforderlich, den Sachverhalt zu erfragen und oft auch Unterlagen einzusehen, bis ich mir ein umfassendes Bild machen und danach die rechtlichen Folgen einschätzen kann. Wenn Sie anrufen oder eine Email schicken mit dem Anliegen: “Bevor ich einen Termin vereinbare, wollte ich aber erst einmal wissen, ob die Sache überhaupt Aussicht auf Erfolg hat“, beantworte ich diese Frage gerne, wenn ich die notwendigen Informationen dazu erhalte. Aber auch die Antwort auf diese erste Frage nach den Erfolgsaussichten kostet Geld: die Erstberatungsgebühr.
  • Wird keine Gebührenvereinbarung geschlossen und ist der Auftraggeber Verbraucher, betragen die Gebühren des Rechtsanwaltes für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) und die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens maximal 250,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ist für einen Verbraucher nicht höher als 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer. Zusätzlich kann der Rechtsanwalt notwendige Auslagen geltend machen.
  • Für die Erstberatung wegen eines Studienplatzes berechne ich grundsätzlich 100,00 € (einschließlich Umsatzsteuer), die im Falle meiner Beauftragung auf das weitere Honorar angerechnet werden.
  • Nur für Studierende der Universität Hamburg und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW) kostet die Erstberatung 20,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) im Rahmen meiner Beratungsverträge mit den Studierendenschaften (AStA) dieser beiden Hochschulen.
  • Wenn ich nichts anderes mit Ihnen vereinbare, gilt für die Abrechnung Ihnen gegenüber - egal ob Erstberatung, außergerichtliche oder gerichtliche anwaltliche Tätigkeit - das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV). In den meisten Fällen bietet das RVG einen fairen Interessenausgleich zwischen dem Wunsch des Mandanten, nicht übervorteilt zu werden und dem Wunsch des Anwalts nach einer dem Aufwand angemessenen Vergütung. Der Nachteil ist, dass oft nicht mit der vom Mandanten gewünschten Sicherheit vorhergesagt werden kann, wie hoch diese Gebühren am Ende sein werden, denn sie hängen von der Entwicklung und dem Umfang der Angelegenheit ab.
Vergütungsvereinbarung
In einigen Fällen arbeite ich grundsätzlich nur im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen. Das vereinbarte Honorar kann auch in Raten gezahlt werden, deren Höhe wir miteinander besprechen.

In Studienplatzverfahren umfasst die Vergütungsvereinbarung für ein Verfahren gegen eine Hochschule die Beratung, die außergerichtliche Vertretung und die Vertretung im einstweiligen Anordnungsverfahren beim Verwaltungsgericht (Eilverfahren 1. Instanz) für das Bewerbungssemester.

Vergütungsvereinbarungen für Prüfungssachen erhalten Sie vor einer Beauftragung übersandt oder wir besprechen die Modalitäten im Rahmen einer Erstberatung, wenn weitere anwaltliche Tätigkeit erforderlich wird.

Wenn ich für Sie gerichtlich tätig werde, gilt auch im Falle des Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung das sog. Gebührenunterschreitungsverbot (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO), so dass die nach dem RVG zu errechnenden Gebühren als Mindestvergütung gelten.

Wenn Sie Fragen zur Vergütung haben, sprechen Sie mich bitte an.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe (die in familiengerichtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe genannt wird) kann jeder Partei in einem gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Sie muss für jede Instanz gesondert beantragt werden.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zum einen die wirtschaftliche Bedürftigkeit, die in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und zu belegen ist. Das Formular, das Sie bitte genau durchlesen und ausfüllen, finden Sie unter Downloads. Viele Gerichte verlangen inzwischen u.a. lückenlos alle Kontoauszüge der letzten drei Monate. Oft müssen auch Ehegatten bzw. Eltern Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geben, da ein etwaiger unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vorrangig ist vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Wer Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Sozialverbandes ist, muss vorrangig versuchen, dort eine Rechtsschutzzusage zu bekommen. Eine Rechtsschutzversicherung hindert die Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Soweit jedoch eine Deckungszusage vorliegt, entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auch für eine bei der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt zum anderen voraus, dass hinreichende Aussichten auf Erfolg bestehen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.

Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, deckt diese nur die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten ab. Wenn Sie das Verfahren verlieren oder die Kosten tragen müssen, müssen Sie die Kosten des Gegners auch dann zahlen, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Je nach Höhe des eigenen Einkommens und Vermögens wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung oder mit einer Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

Während der Dauer des Gerichtsverfahrens und nach dessen Abschluss weitere vier Jahre lang besteht die Verpflichtung, jede Adressänderung und wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Wesentlich sind nicht nur einmalige Veränderungen von mehr als 100,00 € brutto. Wenn wegen solcher Veränderungen keine ratenfreie Prozesskostenhilfe mehr gerechtfertigt sein sollte, müssen Sie die Anwalts- und Gerichtskosten zurückzahlen. Im Ergebnis ist die Prozesskostenhilfe daher oft nur ein Darlehen, das erlassen wird, wenn vier Jahre nach Abschluss des Gerichtsverfahrens weiterhin die wirtschaftlichen Verhältnisse schlecht sind. Trotzdem lohnt sich oft ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, da das Gericht bei einem rechtzeitigen Antrag grundsätzlich gehalten ist, vor der Entscheidung in der Sache über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden, so dass vorab eine gerichtliche Einschätzung erfolgt, ob hinreichende Erfolgsaussichten für die (beabsichtigte) Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bestehen.
Beratungshilfe
Für den außergerichtlichen Bereich kann Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt werden, die beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden muss. Das Formular für den Beratungshilfeantrag und weitere Hinweise finden Sie unter Downloads. Achtung: Wer in den Bundesländern Bremen und Hamburg wohnt, kann keine anwaltliche Beratungshilfe bekommen; in Hamburg können Sie sich an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) wenden, in Bremen an die Arbeitnehmerkammer Bremen oder an den Bremischen Anwaltsverein, die Sprechstunden für Ratsuchende mit niedrigem Einkommen anbieten.
Rechtsschutzversicherung (insbesondere bei Studienplatzverfahren)
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in vielen Fällen sowohl die eigenen als auch die gegnerischen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten. Allerdings gibt es oft eine Selbstbeteiligung und es gibt je nach den im Versicherungsschein vereinbarten Vertragsbedingungen (die meistens Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen = ARB genannt werden) Einschränkungen
- ob und in welchen Rechtsgebieten Deckungsschutz für Erstberatung besteht,
- ob und in welchen Rechtsgebieten die außergerichtliche Tätigkeit (z.B. im Widerspruchsverfahren) abgedeckt wird,
- welche Rechtsgebiete überhaupt erfasst werden.

Kinder sind bei ihren Eltern in der Regel längstens bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, solange sie nicht heiraten oder eine eingetragene Lebenspart­nerschaft begründen.

Die meisten Rechtsschutzversicherungen schliessen Studienplatzverfahren seit einigen Jahren aus, einige haben hierfür noch nie eine Deckung vorgesehen. Nach einer Marktanalyse 09/2022 deckten Studienplatzverfahren nur noch
  • VGH Landwirtschaft­liche Brandkasse (nach 3 Monaten Wartezeit incl. Widerspruchsverfahren, sofern es sich nicht um mehr als ein Verfahren je versicherter Person pro Semester handelt),
  • Allrecht (nach 3 Monaten Wartezeit 1 Verfahren pro Kalenderjahr incl. Widerspruchsverfahren),
  • Allianz (nur im Tarif RechtsschutzversicherungBest nach 3 Monaten Wartezeit 1 Verfahren des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten Personen für jeden einmal während der gesamten Dauer des Vertrages),
  • Badische Versicherung bgv (nur im Tarif ProComfort nach 6 Monaten Wartezeit 1 Verfahren pro Kalenderjahr),
  • ÖRAG (nach 12 Monaten Wartezeit für insgesamt 1 Verfahren incl. Widerspruchsverfahren),
  • Advocard (nach 12 Monaten Wartezeit 1 Verfahren für die Laufdauer des Versicherungsvertrages),
  • DMB Rechtsschutz (nur im Tarif Prestige nach 12 Monaten Wartezeit 1 Verfahren incl. Wider­spruchs­verfahren während der Vertragslaufzeit),
  • Continentale (nur im Tarif XXL nach 24 Monaten Wartezeit 1 Verfahren incl. Wider­spruchs­verfahren während der Vertragslaufzeit begrenzt auf 5000 € Versicherungssumme),
  • Aeguron (ELEMENT Insurance AG Rechtsschutzversicherung „M“ (ARB 2022_M) nach 3 Jahren Wartezeit 1 Verfahren pro Kalenderjahr)
  • ConceptIF Pro GmbH (Assekuradeur) iVm GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG (nach 3 Jahren Wartezeit begrenzt je nach Tarif auf 500, 1000 oder 1500 € Versicherungssumme),
  • ARAG (nur im Premium-Tarif nach 3 Jahren Wartezeit 5 Verfahren während der gesamten Vertragsdauer incl. Widerspruchsverfahren ),
  • Roland (nur im TOP-Rechtsschutz nach 5 Jahren Wartezeit gemäß PBV/PBVI unbegrenzt).
Die außergerichtliche Vertretung wird in Studienplatzverfahren oft nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckt. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Es ist jederzeit möglich, dass eine Rechtsschutzversicherung ihre ARB ändert und damit bei Neuverträgen Studienplatzverfahren ausschließt bzw. Wartezeiten verlängert.

Bitte reichen Sie den Versicherungsschein und die vollständigen Versicherungsbedingungen (ARB) ein, damit die Deckungspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung geprüft werden kann. Eine kostenlose Kostendeckungsanfrage erfolgt nur, wenn diese Prüfung ergibt, dass Studienplatzverfahren voraus­sichtlich gedeckt sind.

Sollte die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnen, stellt das weitere Vorgehen gegen die Rechtsschutzversicherung ein gesondertes kosten­pflichtiges Mandat dar.

Es gibt noch einige Versicherte, die ältere Verträge mit geltenden Rechtsschutzbedingungen haben, in denen auch Studienplatzverfahren – oft ohne weitere Beschränkung – versichert sind. Wer in Zukunft das Durchführen solcher Verfahren erwartet, sollte äußerst vorsichtig bei Veränderungen des Versicherungsvertrages sein, da bei der Vereinbarung neuer ARB die Deckung von Studienplatzverfahren entfallen kann. Unterschreiben Sie deshalb keine Vertragsänderungen, deren Wirkung auf Studienplatzverfahren Sie nicht einschätzen können, und vertrauen Sie bei Angeboten nicht auf dazu erfolgende Versprechungen von Versicherungsagenten, sondern prüfen Sie genau die Unterschiede im Detail.

Die Rechtsschutzversicherung hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein Kunde innerhalb von zwölf Monaten mindestens zwei Schäden meldet, für die Versicherungsschutz besteht. Nachdem der Rechtsschutz-Anbieter die Deckungszusage für den zweiten Schaden erteilt hat, haben beide Seiten einen Monat Zeit, um zu kündigen. Vereinzelt gibt es sogar Verträge, die schon nach dem ersten Schaden eine Möglichkeit zur Kündigung vorsehen. Versicherer nutzen diese Klausel immer wieder, um sich von unrentablen Verträgen zu trennen.

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